Abstract
Unterhaltsrechtsreform - Änderungen zum 01.01.2008
Unterhaltsrechtsreform - was ändert sich für mich?
1. Änderungen beim Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Bisher war es so, dass sich das Kind die erste Stelle der Rangfolge mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen musste. Im ersten Unterhaltsrang stehen jetzt alleine die Kinder, die minderjährig sind oder noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils leben. Dies gilt gleichermaßen für eheliche oder nichteheliche Kinder. Dieser Vorrang hat grundsätzlich dann Auswirkungen, wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund seines Einkommens nicht genügend Unterhalt für alle Unterhaltsberechtigten zahlen kann.
2. Änderungen beim Ehegattenunterhalt
Zukünftig wird jeder Ehegatte nach der Scheidung stärker als bisher verpflichtet, sich um seinen Lebensunterhalt selbst zu kümmern. Es gibt ab dem 01.01.2008 mehr Möglichkeiten als vorher, den Ehegattenunterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Ein lebenslanger Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung soll künftig die Ausnahme sein. Er kommt lediglich in Betracht, wenn beim Unterhaltsberechtigten durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt selbst zu sorgen.
Bisher ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der die Kinder betreuende Elternteil nach der Scheidung eine teilzeitige Beschäftigung erst zugemutet werden konnte, wenn das Kind ca. 8 Jahre alt war. Der Betreuungsunterhalt für Geschiedene ist nun aber genauso geregelt wie der von Unverheirateten. Nach dem neuen Recht hat der kinderbetreuende Elternteil zukünftig einen Unterhaltsanspruch nur für die Dauer von 3 Jahren nach der Geburt.
Dieser Unterhaltsanspruch kann gegebenenfalls verlängert werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, beispielsweise bei betreuungsbedürftigen Kindern. Neu ist hierbei, dass entscheidend für die Erwerbspflicht des betreuenden Ehegatten auch die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort sind.
3. Abänderung bestehender Unterhaltstitel
Ist ein Unterhaltsanspruch bereits vor dem 01.01.2008 durch gerichtliches Urteil bzw. Vergleich tituliert oder eine anderweitige Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind die oben dargestellten Neuregelungen zu berücksichtigen, wenn hierdurch eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung seines Vertrauens in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung zumutbar ist.
Trifft dies zu, muss schnellstmöglich eine Abänderungsklage bei Gericht eingereicht werden, da ansonsten der ursprünglich festgelegte evtl. zu hohe Unterhalt weiterläuft.
Ob dies der Fall ist, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.
Da die Unterhaltsrechtsreform mitunter weitreichende Folgen nach sich zieht, sollten Sie überprüfen lassen, ob sich an Ihrer Unterhaltsverpflichtung oder Unterhaltsberechtigung etwas ändert.

