Abstract

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie im Falle einer Trennung oder Scheidung Steuern und sonstige Kosten sparen können.

Hier erhalten Sie Tipps über die bessere Veranlagungsform und wie Sie sich eventuell unnötige Prozesskosten ersparen können.

Steuern sparen bei Trennung und Scheidung

Prozesskosten

Kosten, die unmittelbar und unvermeidbar mit einem Scheidungsprozess im Zusammenhang stehen, sind als zwangsläufig erwachsen anzusehen. Damit stellen sie außergewöhnliche Belastungen dar und können steuerlich abgezogen werden. Dies sind insbesondere die Prozesskosten (Gerichts-, Rechtsanwalts- und evtl. Steuerberaterkosten) für die Scheidung und den Versorgungsausgleich (sogenannter Zwangsverbund § 33 EStG).

Der Bundesfinanzhof hält jedoch Kosten sonstiger familienrechtlicher Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Das gilt für alle Regelungen, die außerhalb des sogenannten Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen werden. Derartige Scheidungsfolgekosten sind auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn ein Ehegatte – kostenauslösende – Aufnahmen von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund nicht verhindern kann, auch wenn der andere Ehegatte dies beantragt, z. B. für die Kosten einer anschließenden Vermögensauseinandersetzung. Auch können ausnahmsweise Kosten für die Beauftragung eines Detektivs angesetzt werden, wenn ein konkreter Anlas steuerlich gerechtfertigt ist.

So sind auch Ausgaben für scheidungsbedingte Einrichtungen einer neuen Wohnung etc. oder Kosten für die Kontaktpflege zum Kind aus der geschiedenen Ehe nicht absetzbar.

Auf Ihren Wunsch können wir Scheidungskosten in abziehbare und nicht abziehbare Kostenelemente gestalterisch in Anlehnung an die Scheidungsakte voneinander trennen.

Unterhalt steuerlich absetzbar

Unterhaltsleistungen an den dauerhaft getrenntlebenden oder geschiedenen Expartner können im Wege der sogenannten Realsplittings im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Antrag mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers gestellt wird, der allerdings von steuerlichen Nachteilen freigestellt werden müsste.

Verweigert der Expartner die Zustimmung als Unterhaltsempfänger, besteht die Möglichkeit, den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung bis zum Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 7.680,00 € abzuziehen. Dieser Höchstbetrag kann jedoch reduziert werden etwa durch eigene Einkünfte des Expartners.

Steuerklasse

Im Jahr der Trennung ändert sich die Einkommenssteuerklasse für das laufende Kalenderjahr. Wenn die Höhe der monatlichen Abzüge vom Arbeitseinkommen abhängt, muss somit für das Trennungsjahr nicht geändert werden. Entscheidens ist, ob die Partner noch einen einzigen Tag im Jahr zusammen gelebt haben. Erfüllen die Eheleute die Voraussetzung des Zusammenlebens sowohl im Trennungsjahr und beispielsweise auch aufgrund eines Versöhnungsversuchs noch im Folgejahr, können sie noch für beide Jahre die Zusammenveranlagung wählen.

Zusammenveranlagung

Stimmt der Exehepartner einer Zusammenveranlagung nicht zu, besteht hierauf ein zivilrechtlicher Anspruch, der notfalls eingeklagt werden kann. Es sind auch Schadensersatzansprüche gegen den Expartner möglich. Eine Zusammenveranlagung ist in bestimmten Fällen auch gegen den Willen des anderen Ehegatten möglich ( §§ 174, 174 b EStG).

Getrennte Veranlagung

Eine getrennte Veranlagung ( § 174 a EStG) kann evtl. vorteilhaft sein bei Progressionsvorbehalt oder ermäßigten Steuersatz gem. § 34 EStG, bei Verlustvorträgen ( § 62 d EStDV),

      • wenn ein Ehegatte Verluste erzielt i. V. m. einem Verlustrücktrag,
      • wenn dadurch die Einkommensgrenze der §§ 10 e + h EStG eingehalten werden können,
      • wenn nur einer der Ehegatten der Arbeitnehmer ist, weil dann der Vorwegabzugsbetrag für die Sonderausgaben beim anderen Ehegatten bleibt,
      • wenn beide Ehegatten hohe Einkünfte beziehen und ein Entlastungsbetrag abziehen kann ( § 32 c EStG),
      • wenn beide Ehegatten hohe Steuern, aber günstige Veräußerungsgewinne erzielt haben, weil der halbe Steuersatz bei Zusammenveranlagung nur einmal zugute käme,
      • wenn bei Zusammenveranlagung die steuerbegünstigten Einkünfte genauso hoch sind, wie bei einem einzigen Ehepartner, der andere also nicht davon profitiert.