Abstract

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Rechtanwalts- und Gerichtskosten auf Sie zukommen und wie und wo Sie gegebenenfalls Prozess- bzw. Beratungskostenhilfe bekommen können.

Rechtsanwalts- und Gerichtskosten

Rechtsanwalts- und Gerichtskosten berechnen sich in der Bundesrepublik überall gleich, nämlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Entgegen weit verbreiterter Irrtümer werden Rechtsanwälte grundsätzlich nicht nach ihrem Zeitaufwand, Anzahl von Schriftsätzen oder ähnlichem gezahlt. In Zivilrechts-, Arbeitsrechts-, Verwaltungs-, Finanzgerichtsstreitigkeiten werden die Rechtsanwalts- und Gerichtkosten grundsätzlich nach Streitwerten bzw. Gegenstandswerten bemessen. Die Tabellen finden Sie im Internet. Klagen Sie also eine Forderung von 10.000,00 € ein, so betragen die Rechtsanwaltskosten mit Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtskosten (588,00 €) 3.527,30 € (www.justiz.de). Die nur außergerichtliche Tätigkeit (ohne Klage) kostet inklusive Auslagenpauschale und Umsatzsteuer 775,64 €. Gewinnen Sie einen Rechtsstreit, hat der Gegner, mit Ausnahme in Arbeitsgerichtsverfahren, auch Ihre Kosten zu erstatten. Verlieren Sie, müssen Sie dann aber auch diejenigen der Gegenseite zahlen.

Wer besonderen Risiken ausgesetzt ist, wie beispielsweise Autofahrer, Arbeitnehmer, Vermieter oder Mieter sollte daher an den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung denken. Diese würde die entstehenden Prozesskosten, also Gerichtskosten, Anwaltskosten und Auslagen für Zeugen, Sachverständige und beim Unterliegen auch die Kosten der Gegenseite übernehmen.

Ohne Rechtsschutzversicherung kann das finanzielle Risiko für den Verlierer vor Gericht in Abhängigkeit der Höhe der Forderung (Streitwert) also hoch sein. Abhilfe kann hier evtl. eine sogenannte Prozessfinanzierung schaffen, die auch ohne vorhandene Rechtsschutz die Kosten des Verfahrens übernimmt. Voraussetzungen hierfür sind allerdings Mindeststreitwerte von 50.000,00 € und eine Beteiligung am Erlös des gegebenenfalls erfolgreichen Klage. Manche Rechtschutzversicherer unterbreiten hierzu Angebote.

Sollten Sie allerdings - selbst bei hohem Einkommen wegen hoher Belastungen - nicht in der Lage sein,  die Prozesskosten zu tragen, kommt, mit Ausnahme bei Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren in Betracht, nämlich die Prozesskostenhilfe. Hierzu ist mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bedürftigkeit zu belegen. Sieht das Gericht Erfolgsaussichten, übernimmt die Prozesskostenhilfe die Gerichtkosten in voller Höhe sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes. Bei geringem Einkommen wird Prozesskostenhilfe als ratenfreier Zuschuss gewährt. Dann erhalten Sie für außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts auch Beratungskostenhilfe.  Ansonsten muss sie in maximal 4 Jahren lang zu zahlenden Raten zurückgezahlt werden, die sich wiederum nach der Höhe des Einkommens richten. Tabellen hierzu finden sich im Internet, ebenso Formulare für Anträge (www.justiz.de/formulare/index.php).

Insbesondere in familienrechtlichen Angelegenheiten kann ein Anspruch gegenüber einem Unterhaltspflichtigen (z. B. Ehemann) auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses bestehen (§ 1360 a Abs. 4 BGB). Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige den geforderten Betrag in einer Summe aufbringen kann. Prozesskosten sind üblicherweise als Vorschuss zu zahlen. Im Falle der verspäteten Zahlung oder der anwaltlichen Gebühren besteht keinerlei Verpflichtung des Gerichts oder des Rechtsanwaltes tätig zu werden.

Um Nachteile zu vermeiden, sollten Zahlungsprobleme rechtzeitig mit dem Rechtsanwalt besprochen werden.