Abstract

In diesem Artikel geht erfahren Sie ob Kinder unterhaltspflichtig sind und wenn ja in welchen Fällen.

Sie können sich hier über die Höhe des Verwandtenunterhaltes informieren.

Außerdem haben wir noch wichtige Urteile diesbezüglich aufgeführt und kurz erläutert.

Müssen Kinder Unterhalt zahlen?

Beispielsweise für Eltern, Großeltern etc.

Nach § 1601 BGB muss Unterhalt für Verwandte in gerader Linie gezahlt werden. Verwandt in gerader Linie sind Personen, die voneinander abstammen (z.B. Großvater, Vater, Sohn). Häufiger Anwendungsfall in der Praxis ist auch der Elternunterhalt, d. h. dass Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen.

Die Höhe des Verwandtenunterhaltes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und kann bis an die Selbstbehalts-Grenze heranreichen.

Nach den Richtwerten aus dem Anhang der Düsseldorfer Tabelle (ab 01.01.2008) beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern mindestens 1.400,00 Euro im Monat (was 450 Euro Warmmiete einschließt) zuzüglich der Hälfte des darüber hinaus gehenden Einkommens.

Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen wohnenden Ehegatten beträgt mindestens 1.050,00 Euro im Monat inklusive 350,00 Euro Warmmiete und richtet sich im Einzelfall jeweils nach den ehelichen Lebensverhältnissen und nach dem Halbteilungsgrundsatz.

Träger von Sozialleistungen können in manchen Fällen für Leistungen an ältere Mitbürger deren Kinder in Regress nehmen.

Hier zwei interessante Urteile zum Elternunterhalt:

Bundesgerichtshof:

(Aktenzeichen: XII ZR 69/01, vom 14.01.2004)
Gutverdienende müssen einen Teil ihrer „Sparquote“ für die Heim- und Pflegekosten ihrer betagten Eltern einsetzen. Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar in einem Fall aus dem Jahr 1999, dass erwachsenen Kindern beim Unterhalt für ihre Eltern – sog. Elternunterhalt – ein Mindestbetrag von damals 2.250,00 Mark (1.150,00 Euro) verbleiben müsse. Wer aber durch das Einkommen des Ehegatten finanziell abgesichert sei, müsse auch über diesen „Selbstbehalt“ hinaus etwas vom eigenen Verdienst für die Heimkosten der Eltern abgeben. Der Teil, der eigentlich für die Vermögensbildung gedacht sei – im Bundesdurchschnitt rund 10 Prozent des Einkommens-, stehe für den Elternunterhalt grundsätzlich zur Verfügung.

Damit gab der BGH dem Kreis Recklinghausen Recht, der für die Heimkosten einer – inzwischen gestorbenen – 91-Jährigen bei deren Tochter teilweise Regress nehmen wollte. Das Oberlandesgericht Hamm hatte der Klage nur in Höhe von 88,00 Euro monatlich stattgegeben, weil das – wegen der ungünstigen Steuerklasse gerichtlich nach oben korrigierte – Einkommen der Tochter nur in dieser Höhe über dem damals geltenden Selbstbehalt gelegen habe. Eine weiter reichende Haftung im Hinblick auf das höhere Einkommen des Ehemannes (knapp 2.000,00 Euro netto pro Monat) lehnte das OLG ab, weil dies zu einer verschleierten „Schwiegersohnhaftung“ führe. Denn nur die Kinder, nicht aber deren Ehepartner seien den Eltern zum Unterhalt verpflichtet.

Dem folgte der BGH nicht. Weil die Eheleute untereinander ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet seien, sei das Auskommen der Frau auch auf diesem Wege gesichert. Dass bei diesem Einkommensverhältnissen alles in den laufenden Lebensunterhalt fließe, sei nicht anzunehmen, zumal die Sparquote in Deutschland rund 10 Prozent betrage. Das OLG musste daraufhin erneut prüfen, in welcher Höhe das eigene Einkommen der Frau für den Elternunterhalt benötigt wurde.

Bundesverfassungsgericht:

(AZ: 1 BvR 1508/96, vom 07.06.2005)
Erwachsene Kinder müssen für ihre im Pflegeheim untergebrachten Eltern nur in beschränktem Maß Unterhalt zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der sogenannte Elternunterhalt nur nachrangiges Gewicht hat. Denn die mittlere Generation sehe sich in der Regel den vorrangigen Unterhaltsansprüchen der eigenen Kinder ausgesetzt und müsse sich zudem um die eigene Altersvorsorge kümmern. Das Gericht gab einer 66-jährigen Frau im Streit um Regressforderungen des Bochumer Sozialamts Recht.

Die Behörde war für die Heimunterbringung der Mutter der Beschwerdeführerin aufgekommen und forderte nach deren Tod knapp 63.000,00 Euro von der Tochter, die ihrer Ansicht nach zum Unterhalt verpflichtet war. Weil diese zu wenig verdiente, behalf sich das Sozialamt mit einem Trick: Die Unterhaltsforderung sollte ihr bis zu ihrem eigenen Tod gestundet werden, danach wollte sich die Behörde – über eine Grundschuld – an der Immobilie der Frau schadlos halten. Das Landgericht Duisburg bestätigte diese Konstruktion.

Anders jedoch das Bundesverfassungsgericht:
Nach Ansicht der Karlsruher Richter entbehrte diese – bundesweit einzigartige – Vorgehensweise jeder Rechtsgrundlage.