Abstract
Mängel beim Kauf und bei Leistung
Welche Rechte habe ich bei einem Mangel, wenn ich etwas kaufe?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Mängelgewährleistungs-rechte. Voraussetzung für Ansprüche ist, dass ein Mangel der Kaufsache vorliegt. Das ist der Fall, wenn diese Sache bei Gefahrübergang nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat oder, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet oder sie nicht so beschaffen ist, wie es bei derartigen Sachen üblich ist und der Käufer sie erwarten darf.
Entscheidend ist also, welche Beschaffenheitsvereinbarung Sie mit dem Verkäufer über die des Gegenstandes getroffen haben.
Mangelhaft ist eine Sache aber auch, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet oder sie nicht so beschaffen ist, wie es bei derartigen Sachen üblich ist und der Käufer sie erwarten darf.
Ein solcher Mangel liegt auch vor, wenn der Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfe die Montage der Sache falsch durchführt, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, außer wenn die Sache fehlerfrei montiert wurde. Ein Mangel liegt auch vor, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Ist ein solcher Mangel zu bejahen, dann hat der Käufer folgende Rechte:
- An erster Stelle kann er Nacherfüllung verlangen. Der Käufer kann wählen, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern soll.
Die Kosten der Nacherfüllung muss der Verkäufer tragen.
Der Verkäufer darf die gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Verkäufer wird also in der Regel versuchen, die mangelhafte Sache zu reparieren. - Der Käufer kann auch den Rücktritt vom Vertrag verlangen, der dann aufgelöst und rückabgewickelt wird, also der Kaufpreis zurückbezahlt und die erhaltene Ware zurückgegeben wird.
- Stattdessen kann der Käufer auch Minderung verlangen, also Herabsetzung des Kaufpreises und zwar auch bei unerheblichen Mängeln.
- Neben Rücktritt und der Minderung kann der Käufer auch Schadensersatz verlangen, bei Schäden an der Kaufsache selbst oder an anderen Rechtsgütern, wenn der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat, d. h. ohne die übliche Sorgfalt, also fahrlässig oder gar mit Absicht (vorsätzlich) oder der Verkäufer eine besondere Garantie übernommen hat.
In allen Fällen ist erforderlich, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist setzt und die Frist fruchtlos verstreicht.
Mängelgewährleistungsansprüche verjähren regelmäßig nach 2 Jahren ab Lieferung des Kaufgegenstandes, bei Gründstücken ab Übergabe, bei Bauwerken sogar erst nach 5 Jahren, wenn der Mangel des Bauteils Ursache für den Mangel des Bauwerks ist.
Ist der Käufer Verbraucher, hat er gegenüber dem Unternehmer als Verkäufer in den ersten 6 Monaten nach dem Gefahrübergang bei Auftreten eines Mangels nicht zu beweisen, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang, d. h. grundsätzlich nach Erhalt der Sache mangelhaft war. Eine Ausnahme hierfür besteht nur, wenn eine solche Annahme mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Wenn der Mangel erst später als 6 Monate geltend gemacht wird, muss der Käufer dem Verkäufer beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag und nicht vom Käufer verursacht wurde.
Hatte der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, dann verjähren die Ansprüche erst nach 3 Jahren zum Ende des Kalenderjahres ab Kenntnis.
Diese gesetzlichen Rechte gelten unabhängig davon, ob der Verkäufer oder Hersteller eine Garantie übernommen hat oder nicht.
Welche Rechte habe ich bei dem Mangel eines Werks?
Wenn man sich Reparaturarbeiten, Bauarbeiten oder sonstige Herstellungen mit dem Ziel eines Erfolges verrichten lässt, liegt ein Werkvertrag vor. Ob das Werk mangelhaft ist, richtet sich ebenfalls danach, ob die tatsächliche Beschaffenheit des Werkes von der vereinbarten oder der für eine solche Arbeit üblichen, gewöhnlichen Beschaffenheit abweicht.
Auch hier muss unter Fristsetzung der Besteller vom Unternehmer zunächst Nacherfüllung verlangen. Dieser kann jedoch entscheiden, ob er den Mangel ausbessern oder ein neues Werk produzieren will. Er kann die Nacherfüllung nur dann gänzlich verweigern, wenn er mit unverhältnismäßig hohen Kosten nacherfüllen müsste, was nur ausnahmsweise der Fall ist.
Ist die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen, hat der Besteller folgende Rechte:
- Selbstvornahme
d. h., er kann der Mangel selbst beseitigen und die Kosten dem
Unternehmer in Rechnung stellen, sogar einen Vorschuss verlangen - Rücktritt
Eine Rückabwicklung ist nur möglich, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt. Dann muss der Unternehmer die Zahlungen zurückgewähren. - Minderung
Der geminderte Werklohn berechnet sich aus dem Wert des Werkes mit Mangel mal vereinbarter Werklohn dividiert durch den Wert des Werks ohne Mangel. Nach einer Minderung besteht kein Anspruch mehr auf Nacherfüllung, Selbstvornahme oder Rücktritt. - Schadensersatz
kann auch neben dem Rücktritt verlangt werden wenn der Schaden entweder fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich in 2 Jahren, bei Bauleistungen in 5 Jahren ab Abnahme und im Übrigen in 3 Jahren.
Welche Rechte habe ich bei mangelhaften Dienstleistungen?
Beim Dienstvertrag wird die Tätigkeit, z. B. Arbeitsleistung an sich geschuldet, anders als beim Werkvertrag also kein Erfolg. Arbeitnehmer erbringen Dienste. Regelmäßig tätige Reinigungskräfte leisten Dienste. Dagegen stellt der Vertrag für die einmalige Reinigung einer bestimmten Sache möglicherweise einen Werkvertrag dar. Reparaturen sind regelmäßig Werkverträge. Die Unterscheidung richtet sich grundsätzlich danach, wer das Risiko des Nichteintritts des Erfolgs trägt, ob es ungewiss ist und ob der Erfolg erreicht werden kann, alleine von den Fähigkeiten des Verpflichtenden abhängt. Dann spricht dies allgemein für einen Dienstvertrag.
Wenn der Dienstverpflichtete seine Pflichten nicht oder schlecht erfüllt, hat der Dienstberechtigte folgende Ansprüche:
- Erfüllung
Verweigerung der Zahlung bis der Dienstverpflichtete seine Leistung erbringt. Wenn sie nicht mehr nachhol bar ist, dann besteht auch keine Pflicht zur Vergütung - Schadensersatz
wegen schuldhafter Nichtleistung oder wegen schuldhafter, d. h. vorsätzlicher oder fahrlässiger Schlechtleistung nach § 280 BGB - Kündigung
entweder ordentlich unter Einhaltung von gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen oder außerordentlich, wenn ein derartiger Grund vorliegt, dass eine ordentliche Kündigungsfrist nicht abgewartet werden kann.
Wenn der Dienstberechtigte die ordnungsgemäß angebotene Dienstleistung nicht annimmt, dann gerät er gegenüber dem Dienstverpflichteten in Annahmeverzug und muss trotzdem die Vergütung zahlen ohne Möglichkeit Nachleistungen zu erhalten.
Das gleiche gilt, wenn der Dienstverpflichtete für nicht erhebliche Zeit durch einen persönlichen Grund wie Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie ohne Verschulden verhindert ist die Dienstleistung auszuführen, wie es beispielsweise bei Arbeitnehmern häufig der Fall ist für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (6-wöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber „Entgeltfortzahlungsgesetz“).
Um welche Vertragsart es sich handelt oder ob ein Mangel vorliegt und welche Rechte sich daraus ergeben, ist nicht immer ganz einfach zu beurteilen. In diesen Fällen empfiehlt sich dringend die Suche eines Rechtsrats, um sich Nachteile, vor allem höhere Kosten durch eigene Fehler zu ersparen.

