Glossar
Testament
Ein wirksames Testament kann man auf zwei Arten errichten: Einmal als handschriftliches (eigenhändiges) Testament, zum anderen unter Einbeziehung eines Notars als öffentliches (notarielles) Testament. Das handschriftliche Testament kann ohne Einschaltung eines Notars oder irgendwelcher Urkundsbehörden oder Stellen errichtet werden. Nach § 2247 Abs. 1 BGB ist es nur notwendig, dass es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Das bedeutet, dass es von Hand geschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben wird. Es soll weiter angegeben werden, wann und an welchem Ort das Testament errichtet worden ist.
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