Glossar
Privatklage
Bei bestimmten Straftatbeständen (z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, leichtere Körperverletzungen) kann die Staatsanwaltschaft von der öffentlichen Strafverfolgung absehen und den Geschädigten stattdessen auf den Privatklageweg verweisen. Im Rahmen der Privatklage übernimmt der Privatkläger die Rolle des Staatsanwalts. Die Privatklage ist für den Privatkläger aber mit einem Kostenrisiko verbunden. Ihrem Wesen nach ist und bleibt sie aber ein Strafverfahren. Dem Geschädigten bleibt es unbenommen, neben oder anstelle der Privatklage gegen den Beschuldigten auch zivilrechtlich vorzugehen.
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