Glossar
Mahnung
Gemäß § 284 BGB ist für einen Verzug des Schuldners eine Mahnung des Gläubigers nötig. Mit der Mahnung entsteht auch der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens (Kosten für weitere Mahnungen, Einschaltung eines Rechtsanwaltes etc.) Auf eine Mahnung kann nur verzichtet werden, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt wurde. (ein genaues Datum ist hier ausschlaggebend).
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Dürerstraße 8
66424 Homburg
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