Glossar

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Klageerzwingungsverfahren

Grundsätzlich entscheidet die Staatsanwaltschaft auf Grund ihres Anklagemonopols darüber, ob Anklage erhoben wird. Lehnt die Behörde die Strafverfolgung ab, so hat der Verletzte gemäß § 172 StPO das Recht beim zuständigen Oberlandesgericht Antrag auf Klageerzwingung zu stellen. Sofern die Richter zum Ergebnis kommen, dass der Klageantrag begründet ist eröffnen sie gemäß § 175 StPO das Verfahren gegen den Beschuldigten.



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