Glossar
Dienstbarkeit
Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder zugunsten einer bestimmten Person in der Weise belastet werden, dass der jeweilige Eigentümer des anderen Grundstücks bzw. der Berechtigte das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen darf. Man spricht in einem solchen Fall von sogenannten Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist an die Person des Berechtigten gebunden, also grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vererblich. Sie stirbt mit dem Berechtigten. Die Grunddienstbarkeit steht dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu. Wenn sie nicht befristet wird, ist sie von ewiger Dauer. Sie kann grundsätzlich auch nicht durch Geldzahlung abgelöst werden. Durch Dienstbarkeiten können keine Leistungspflichten, also keine Pflichten, aktiv tätig zu werden, begründet werden. Die Dienstbarkeiten geben dem Berechtigten nur das Recht, das dienende Grundstück in einer gewissen Weise nutzen zu dürfen. Typische Dienstbarkeiten sind Geh- und Fahrrechte, Leitungsrechte zur Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen, aber auch die Pflicht, bestimmte Immissionen, die von einem anderen Grundstück oder einer anderen Einrichtung ausgehen, zu dulden, beispielsweise Lärm, Gerüche, aber auch Bergschäden in Bergbaugebieten, ferner Nutzungsbeschränkungen und Wohnbesetzungsrechte.
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