Glossar
Abmahnung
Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, das vom Abmahner als rechtswidrig eingestuft wird und ihm unerwünscht ist. In der Regel wird dabei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt. Dabei wird gleichzeitig verlangt, dass der Empfänger sich für den Fall des Zuwiderhandelns zur Zahlung einer (meist relativ hohen) Geldsumme bereit erklärt. Sollte sich der Empfänger weigern, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, werden ihm gerichtliche Schritte angedroht. Zusammen mit der Abmahnung erhält der Abgemahnte in der Regel auch eine Kostenrechnung des Abmahnenden Anwalts. Teilweise haben auch Verbraucherschutzvereine oder Abmahnvereine das Abmahnwesen als lukrative Einnahmequelle entdeckt.
Aktenzeichen
Das Aktenzeichen gibt Aufschluss über verschiedene Daten. Die erste Zahl links bezeichnet beim Amtsgericht die betreffende Abteilung, in der die Sache bearbeitet wird, und beim Landgericht die Kammer, die für die Entscheidung zuständig ist. Bei den Buchstaben handelt es sich um sogenannte Registerzeichen, die im Schönfelder (Deutsche Gesetzessammlung) im Anhang I abgedruckt sind. Anhand dieses Registerzeichens können die Art des Verfahrens sowie das entscheidende Gericht bzw. die entscheidende Behörde abgelesen werden. Danach steht C für allgemeine Zivilsachen beim Amtsgericht und O für allgemeine Zivilsachen beim Landgericht. Die Zahl hinter dem Strich bezeichnet das Jahr, in dem die Sache beim entscheidenden Gericht eingegangen ist. Jede eingehende Sache enthält eine fortlaufende Nummer, die vor der Jahreszahl angegeben wird.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist seit seiner Verkündung im Jahr 1896 sicherlich das wichtigste deutsche Gesetz, da es umfassend fast das gesamte Privatrecht regelt (ausgenommen ist nur das sogenannte Sonderprivatrecht für bestimmte Berufsgruppen wie Kaufleute (geregelt im HGB) oder besondere Sachgebiete). Natürlich wurde das BGB stets den neuen technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechend angepasst.
Berufung
Berufung ist das Rechtsmittel gegen Zivil- Straf und Verwaltungsgerichtsurteile aus erster Instanz. In Zivilsachen ist die Berufung im Allgemeinen nur dann zulässig, wenn die Beschwerde des Unterlegenen mehr als 750 Euro beträgt. In Strafverfahren ist eine Berufung nur gegen erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte möglich.
Dienstbarkeit
Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder zugunsten einer bestimmten Person in der Weise belastet werden, dass der jeweilige Eigentümer des anderen Grundstücks bzw. der Berechtigte das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen darf. Man spricht in einem solchen Fall von sogenannten Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist an die Person des Berechtigten gebunden, also grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vererblich. Sie stirbt mit dem Berechtigten. Die Grunddienstbarkeit steht dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu. Wenn sie nicht befristet wird, ist sie von ewiger Dauer. Sie kann grundsätzlich auch nicht durch Geldzahlung abgelöst werden. Durch Dienstbarkeiten können keine Leistungspflichten, also keine Pflichten, aktiv tätig zu werden, begründet werden. Die Dienstbarkeiten geben dem Berechtigten nur das Recht, das dienende Grundstück in einer gewissen Weise nutzen zu dürfen. Typische Dienstbarkeiten sind Geh- und Fahrrechte, Leitungsrechte zur Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen, aber auch die Pflicht, bestimmte Immissionen, die von einem anderen Grundstück oder einer anderen Einrichtung ausgehen, zu dulden, beispielsweise Lärm, Gerüche, aber auch Bergschäden in Bergbaugebieten, ferner Nutzungsbeschränkungen und Wohnbesetzungsrechte.
Ehevertrag
In einem Ehevertrag können neben Regelungen über den Güterstand durch Unterhaltsvereinbarungen die Höhe und Dauer eventueller Unterhaltsansprüche für den Fall der Scheidung nahezu beliebig festlegt werden. Entsprechendes gilt für den Versorgungsausgleich. Da in einem Ehevertrag wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, ist die notarielle Beurkundung des Ehevertrags vorgeschrieben. Eintrag ist Online
Eidesstattliche Erklärung
Eine Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Aussage. Die Zivilprozessordnung kennt zwei unterschiedliche Arten der eidesstattlichen Versicherung. Zum einen die eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO), zum anderen die in §§ 899 ff. ZPO geregelte Offenbarungsversicherung, durch die verhindert werden soll, dass der Schuldner dem Gläubiger Vermögenswerte verheimlicht. Außerdem gibt es noch verschiedene Bestimmungen im bürgerlichen Recht (§§ 259 - 261, 2006, 2028, 2057 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB-), die eine Verpflichtung zur Versicherung an Eides statt vorsehen.
Erbe
Grundsätzlich geht das gesamte Vermögen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gehört, insbesondere auch die Schulden, auf die Erben über. Die Erben werden damit die Rechtsnachfolger des Verstorbenen.
Frist
Eine Frist ist ein abgegrenzter, ganz genau bestimmter oder auch bestimmbarer Zeitraum. (z. B. Kündigungsfrist von einem Monat). Es gibt dabei Verjährungsfristen, Ausschluss- bzw. Verfallfristen.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge (geregelt in den §§ 1924 ff. BGB) geht von dem Grundsatz aus, dass die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge als seine Erben eintreten. Die Verwandten werden dabei in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Verwandte erben dann, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder etc. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d.h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Verstorbenen. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema dann noch die dritte und die vierte Ordnung sowie weitere Ordnungen. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das gleiche gilt im Verhältnis der Verwandten zweiter Ordnung zu denen dritter Ordnung usw. Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat. Will man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, muss man eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichten.
« »
Service
Müller-Dülfer & Kollegen
Dürerstraße 8
66424 Homburg
Tel.: (0 68 41) 7 40 15
Fax: (0 68 41) 7 40 19
E-Mail: rae.mueller-duelfer@t-online.de
Internet: www.raemueller-duelfer.de

