Abstract
Fahren mit Alkohol – Keine gute Idee !
Jeder kennt die Situation:
Man ist eingeladen bei Freunden, verbringt einen gemütlichen Abend, sitzt fröhlich zusammen und gönnt sich dabei das ein oder andere Glas Bier oder einen guten Wein.
Irgendwann stellt sich dann die Frage: Wie komme ich nach hause ? , über die man sich oft erst dann Gedanken macht, wenn der Alkohol bereits konsumiert ist. Der Gang zum Auto ist einfach und verlockend, die eigene Einschätzung der Fahrtüchtigkeit bereits getrübt. Und so kommt es leider viel zu oft vor, dass man unter Alkoholeinfluss Fahrzeuge im Straßenverkehr bewegt und damit sich und vor allem auch Andere erheblich gefährdet.
Vielen ist Folgendes nicht bewusst:
Fahrten unter Alkoholeinfluss können nicht nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, sie sind oft genug bereits bei geringen Mengen konsumiertem Alkohol Straftaten mit weitreichenden Folgen sowohl in wirtschaftlicher als auch tatsächlicher Hinsicht (z. bsp. fehlende Mobilität, ggf. Arbeitsplatzverlust etc.). Als Stichworte gelten hier nur die bekannten Begriffe Entziehung der Fahrerlaubnis (rechtlich zu unterscheiden vom Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeiten), Geldstrafe und schließlich sogar Freiheitsstrafen.
Im Einzelnen:
Promillefahrt als Straftat
Strafbar macht sich nach den Strafvorschriften des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und des § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs), wer als Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies ist der Fall, wenn bei dem Fahrer sogenannte Fahrunsicherheit (auch als Fahruntüchtigkeit bekannt) vorliegt. Hierauf komme ich später nochmals zurück
Unterschieden wird, dass es für eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) ausreicht, dass ein Fahrzeug im Zustand der Fahrunsicherheit im Straßenverkehr geführt wird. Bei § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) ist eine weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit, dass durch die Tat eine Gefährdung für Leib und Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert eintritt.
Vielleicht haben sie auch schon von nachfolgenden Begriffen gehört, denn bei der Fahrunsicherheit wird zwischen absoluter und relativer Fahrunsicherheit unterschieden:
Absolute Fahrunsicherheit
Absolute Fahrunsicherheit liegt vor, wenn der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr hat. Der Wert von 1,1 Promille für die absolute Fahrunsicherheit ist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1990 zurückzuführen, er steht nicht im Gesetz.
Liegt bei dem Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr vor, so wird zwingend dessen Fahrunsicherheit angenommen. Es müssen keine zusätzlichen Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen vorliegen. Der Fahrer kann sich auch nicht darauf berufen, dass er infolge entsprechender Alkoholgewöhnung selbst mit 1,1 Promille noch ein guter Fahrer sei.
Im Übrigen wäre eine solche Argumentation nicht anzuraten, weil sie die Fahrerlaubnisbehörde veranlassen könnte, die Fahrerlaubnis wegen nicht vorhandener Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen oder zunächst anzuordnen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.
Relative Fahrunsicherheit
Relative Fahruntüchtigkeit kann bereits bei einem Blutalkoholwert ab 0,3 bis 1,1 Promille vorliegen. Im Falle der relativen Fahrunsicherheit ergibt sich die Unfähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeugs noch nicht allein aus der beim Fahrer festgestellten Blutalkoholkonzentration. Es müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Fahrunsicherheit gegeben ist. Solche Anhaltspunkte können sich aus dem Fahrverhalten oder auf Grund von Ausfallerscheinungen ergeben.
Beispiel:
Liegt bei einem Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 0,4 Promille vor, und fährt der Fahrer auf einer geraden Straße Schlangenlinien, so dürfte relative Fahrunsicherheit vorliegen, sofern der Fahrer nicht nachvollziehbar erklären kann, dass die Schlangenlinien nichts mit der vorliegenden Alkoholisierung zu tun hatten. Als alkoholtypische Ausfallerscheinungen, die für das vorliegen relativer Fahrunsicherheit sprechen, kommen unterschiedliche Umstände in Betracht. Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände und Indizien des Einzelfalls.
Ein schwankender Gang (zum Kofferraum, um das Warndreieck vorzuzeigen), lallende Sprache, Desorientierung, grobe Fahrfehler oder alkoholbedingte Hemmung können Hinweise auf die relative Fahrunsicherheit des Fahrers sein. Zu beachten ist allerdings, dass nicht jeder Fahrfehler als alkoholtypische Ausfallerscheinung betrachtet werden kann, weil auch nicht alkoholisierte Fahrer Fahrfehler begehen. Es muss also geprüft werden, ob der beschuldigte Fahrer in der Verkehrssituation anders reagiert bzw. den konkreten Fahrfehler nicht begangen hätte. Je näher der festgestellte Alkoholwert des Fahrers an dem Wert der absoluten Fahrunsicherheit (1,1 Promille) liegt, desto geringer sind die Anforderungen, die an die übrigen Beweisanzeichen für das Vorliegen relativer Fahrunsicherheit zu stellen sind.
Bekannteste Folge der Promille-Fahrt:
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, so kann der Richter gemäß § 111a der Strafprozessordnung (StPO) dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Bereits vor einen solchen richterlichen Beschluss kann der Führerschein direkt am Unfall- oder Begehungsort von der Polizei beschlagnahmt werden. Dies wird bei Promillefahrten regelmäßig auch gemacht. Es handelt sich insoweit um eine strafprozessuale Maßnahme, die im Rahmen eines gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens ergriffen werden kann. Hierdurch soll vermieden werden, dass ein Täter in dem Zeitraum bis zur Hauptverhandlung im Strafverfahren weiterhin Kraftfahrzeuge führt und hierdurch eine Gefährdung für anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis soll somit eine Sicherungsfunktion wahrgenommen werden.
Wussten Sie schon ?
In der Rechtsprechung wird teilweise angenommen, dass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr zulässig ist, wenn seit der vorgeworfenen Tat bereits längere Zeit vergangen ist, insbesondere, wenn sich der Betreffende seit der Tat über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandung mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen im Straßenverkehr bewegt hat. Es gibt keine allgemeingültige Dauer, die dazu führt, dass die vorläufige Entziehung nicht mehr zulässig sein soll. Die Rechtsprechung verlangt aber einen Zeitraum von mindestens fünf bis sechs Monaten. Die Entscheidungspraxis der Gerichte ist auch in diesem Zusammenhang nicht einheitlich.
Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird erst durch Bekanntgabe gegenüber dem Beschuldigten wirksam. Eine Zustellung an den Verteidiger reicht hierfür nicht aus. Aus diesem Grund wird der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oftmals auch direkt beim Betreffenden zu Hause von der Polizei vorbeigebracht. Hierfür werden gerne die Abendstunden gewählt, weil man anscheinend davon ausgeht, zu fortgeschrittener Stunde eher jemanden anzutreffen. Sofern der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis direkt beim Beschuldigten zu Hause vorbeigebracht wird, kann der Beschuldigte den Erhalt des Beschlusses ruhig quittieren. Irgendwelche darüber hinaus gehenden Erklärungen sollten allerdings nicht abgegeben werden. Auch nicht wenn man meint, die Polizisten seien ja eigentlich ganz nett und vielleicht kann man die Sache ja hier und jetzt ins richtige Licht rücken.
Ob es sinnvoll ist, den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Beschwerde anzugreifen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist keineswegs immer ratsam, gegen den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde einzulegen. In vielen Fällen führt eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung, insbesondere wenn Alkoholfahrten mit extrem hohen Promillewerten bei eindeutiger Beweislage zu beurteilen sind. Die Landgerichte, die als Beschwerdeinstanz über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu entscheiden haben, sind nicht dafür bekannt, dass sie die erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis mal eben so und ohne wirklich schwerwiegende Gründe rückgängig machen.
Wer trotz vorläufig entzogener Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führt, macht sich strafbar.
Strafzumessung bei Trunkenheitsfahrten
Die Bemessung der Strafe ist im Strafrecht grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Trotzdem kann ganz grob und allgemein in ungefähr gesagt werden, welche Strafe für welche Tat zu erwarten ist. Dies ist jedoch nur eine grobe Orientierung !!!
Ohne einschlägige Vorstrafe:
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) infolge Trunkenheit:
Geldstrafe von 40-100 Tagessätzen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre 12 Monate; bei mehr als 2,0 Promille bis zu 24 Monate Sperre.
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB):
Geldstrafe von 30-60 Tagessätzen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre: 10 Monate; bei mehr als 2,0 Promille bis zu 18 Monate Sperre.
Im ersten Wiederholungsfall:
Drei bis sechs Monate Freiheitsstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung (nicht bei schnellem Rückfall), Geldbuße in Höhe eines Monatseinkommens, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre: 24 Monate; bei über 2,0 Promille bis zu 36 Monate Sperre.
Im zweiten Wiederholungsfall:
Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten, keine Strafaussetzung zur Bewährung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre: nicht unter zwei Jahren; bei mehr als 2,0 Promille Sperre bis zu fünf Jahren.
Man muss bei Trunkenheits-Erst-Tätern (im Normalfall, ohne Unfall, mit nicht zu hohem Promillewert, keine Vordelikte) also mit einer Vorenthaltung des Führerscheins für die Dauer von etwa neun bis zwölf Monaten rechnen. Bei einer in der Praxis oftmals vorgenommenen Anrechnung der Dauer der vorläufigen Vorenthaltung des Führerscheins bis zum Gerichtstermin bzw. bis zum Datum des Strafbefehls ist dann also mit einer verbleibenden Sperre von noch sechs bis zehn Monaten zu rechnen. Sofern die Blutalkoholkonzentration weit über 1,1 Promille liegt, kann man eine längere Sperre erhalten.
Mit einer längeren Sperre ist grundsätzlich bei Feststellung einer stärkeren Alkoholgewöhnung oder bei Annahme von Alkoholmissbrauch (etwa schon ab 1,6 Promille) zu rechnen. Sofern im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt ein Unfall verursacht ist ebenso wie bei vorsätzlicher Begehung der Tat mit einer erhöhten Geldstrafe und mit einer längeren Sperre zu rechnen.
Fazit:
Haben Sie Alkohol getrunken in welcher Menge auch immer, lassen Sie ihr Fahrzeug stehen und nehmen Sie sich ein Taxi. Es kommt Sie in jedem Falle billiger, sorgt für Sicherheit und erspart Ihnen eine Menge Ärger !

