Abstract
Erben und Vererben
Wie funktioniert der Erbschaftserwerb und wie nehme ich an oder schlage ich aus?
Beim Tode des Erblassers erwirbt der Erbe die Erbschaft ohne jegliche Mitwirkung und damit selbst ohne sein Wissen und gegebenenfalls sogar gegen seinen Willen kraft Gesetz.
Es bedarf beim Übergang der Erbschaft auf den Erben auch keiner Mitwirkung des Gerichts. Die Mitwirkung des Nachlassgerichts beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dem Erben auf Antrag einen Erbschein zu erteilen, d. h. ein Zeugnis, mit dem er sein Erbrecht etwa gegenüber Banken und Grundbuchämtern nachweisen kann und das Gutglaubenswirkung entfaltet. Damit darf jeder auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen und demjenigen Nachlasswerte aushändigen, der durch einen Erbschein legitimiert ist.
Da es keiner Annahme der Erbschaft bedarf, muss dem Berufenen das Recht zustehen, sich der angefallenen Erbschaft durch Ausschlagung wieder zu entledigen. Denn es besteht kein Anlass, dem Erben eine ihm beispielsweise wegen seines Verhältnisses zum Erblasser oder wegen Nachlassschulden unerwünschte Erbschaft aufzuzwingen. Der vorläufige Erbe ist dabei in seiner Entschließung völlig frei, ob er die ihm angefallene Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Damit klare Rechtsverhältnisse geschaffen werden, muss der Erbe seine Entscheidung möglichst bald treffen, weshalb er die Erbschaft auch nur innerhalb einer kurzen Frist nach dem Erbfall ausschlagen und die Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nicht bedingt oder befristet abgegeben werden kann.
Da sogar das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfirst als Annahme gilt, kann die Annahme der Erbschaft formlos erfolgen und damit sogar durch einfache Handlungen oder ausdrücklich gegenüber einem Nachlassbeteiligten. Als stillschweigende Annahme sind anzusehen der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines, erhebliche Veränderungen im Betrieb oder die Veräußerung der gesamten Erbschaft, regelmäßig nicht jedoch einzelner Nachlassgegenstände. Ebensowenig sind bloße Fürsorgehandlungen wie der Verkauf verderblicher Sachen, Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren sowie die einstweilige Weiterführung des Betriebes als Annahme aufzufassen.
Unter Ausschlagung versteht man die Erklärung des Erben, dass er die Erbschaft nicht haben will. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht in Form der Niederschrift beim Rechtspfleger oder in öffentlich beglaubigter Form. Eine Bevollmächtigung bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
Die Ausschlagung kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen.
Der Fristlauf beginnt dabei in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Erbfall und dem Grunde seiner Berufung Kenntnis erhält. Der Erbe kann eine bereits angenommene Erbschaft nicht mehr ausschlagen, selbst wenn die Ausschlagungsfrist noch nicht verstrichen ist.
Der Erbschaftserwerb wird mit der Annahme endgültig, da der Erbe der Erbschaft das Recht zur Ausschlagung verliert. Vor der Annahme ist die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt. Nach der Annahme haftet der Erbe grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen, wobei er diese Haftung aber auf den Nachlass beschränken kann.
Bei wirksamer Ausschlagung gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt. Diese fällt sodann mit rückwirkender Kraft vom Zeitpunkt des Erbfalls dem Nächstberufenen zu und damit demjenigen, der als Erbe berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte.
Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sind wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder rechtswidriger Drohung anfechtbar. Die Anfechtungsfrist beträgt wie die Ausschlagsfrist sechs Wochen.
In jedem Falle sollte vor der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft unter anderem aufgrund der weitreichenden Haftung des Erben anwaltlicher Rat herangezogen werden.
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