Bisher ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der die Kinder betreuende Elternteil nach der Scheidung eine teilzeitige Beschäftigung erst zugemutet werden konnte, wenn das Kind ca. 8 Jahre alt war. Der Betreuungsunterhalt für Geschiedene ist nun aber genauso geregelt wie der von Unverheirateten. Nach dem neuen Recht hat der kinderbetreuende Elternteil zukünftig einen Unterhaltsanspruch nur für die Dauer von 3 Jahren nach der Geburt.
Dieser Unterhaltsanspruch kann gegebenenfalls verlängert werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, beispielsweise bei betreuungsbedürftigen Kindern. Neu ist hierbei, dass entscheidend für die Erwerbspflicht des betreuenden Ehegatten auch die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort sind.
Ist ein Unterhaltsanspruch bereits vor dem 01.01.2008 durch gerichtliches Urteil bzw. Vergleich tituliert oder eine anderweitige Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind die oben dargestellten Neuregelungen zu berücksichtigen, wenn hierdurch eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung seines Vertrauens in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung zumutbar ist.
Trifft dies zu, muss schnellstmöglich eine Abänderungsklage bei Gericht eingereicht werden, da ansonsten der ursprünglich festgelegte evtl. zu hohe Unterhalt weiterläuft.
Ob dies der Fall ist, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.
Da die Unterhaltsrechtsreform mitunter weitreichende Folgen nach sich zieht, sollten Sie überprüfen lassen, ob sich an Ihrer Unterhaltsverpflichtung oder Unterhaltsberechtigung etwas ändert.
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