Die Rechtsanwälte und Steuerberater Müller-Dülfer, Mohr & Dr. Dörr, Homburg-Erbach vertraten ein Ehepaar aus der Pfalz gegen eine Sparkasse, da diese nach Ablauf eines auf 20 Jahre angelegten Prämiensparvertrags zu geringe Zinsen auszahlte und sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezog.
Das Landgericht und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken haben entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse abdruckte Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist.
Auf die zugelassene Revision bestätigte der BGH diese Entscheidungen. Weiterhin bestätigte er die Urteile des Landgerichts und Pfälzischen Oberlandesgerichts, dass durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel die Sparkasse/Bank kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung hat.
Der BGH fasste nunmehr ein Präzedenzurteil, wonach sich in solchen Fällen die Zinsen bemessen an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsen langfristiger Spareinlagen, die der 20jährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorganges nahe kommen. Jede Veränderung muss sich auch auf den Vertragszins auswirken.
Die Berechnungen sind entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen. Es kann auch nicht sein, dass von einem absolut gleichbleibenden Abstand des Vertragzinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen ist, da dann eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse sogar Nullkonto Geschäfte über 20 Jahre festgeschrieben wäre und bei ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden sogar auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Maßgeblich für die Berechnung ist daher der Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent (BGH Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 - /Pfälzisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.06.2009 - 7 U 178/08 - /LG Zweibrücken Urteil vom 10.10.2008 - 1 O 298/05 -).
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