Wenn Sie an uns ein Mandat herantragen wollen, sollen Sie auch wissen, wie sich unsere Kosten zusammensetzen und welche Besonderheiten das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung mit sich bringt.
Anwälte gelten als teuer. Doch hier haben viele ein völlig falsches Bild. Denn Anwalts-Honorare halten sich im Rahmen. Fragen Sie uns gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Das ist für Sie ein Stück Sicherheit und für uns selbstverständlich. Für eine erste Abschätzung der Kosten können Sie auch gerne unseren Prozesskostenrechner verwenden.
Prinzipiell haben sich Anwälte nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG) zu richten. Darin findet sich ein Gebührensystem, wonach der Anwalt seine Vergütung ohne Rücksicht auf den Erfolg seines Wirkens erhält. An welchen Maßstäben aber orientiert sich die Höhe des Entgelts? Als Faustregel gilt: Bei Gerichtsverfahren (außer bei Strafsachen) bestimmt der jeweilige Geschäftswert, Streitwert oder Gegenstandswert die Kosten. Für außergerichtliche Leistungen bemisst sich das Honorar nach der Bedeutung der Sache, aufgewandter Arbeitszeit, Schwierigkeitsgrad und nach der finanziellen Situation des Klienten.
Wir rechnen unsere jeweiligen Leistungen also differenziert ab. Niemand wird über den Tisch gezogen. Uns ist klar: Nur wenn Sie mit unserer Leistung zufrieden sind und auch unsere Rechnung akzeptieren, werden Sie unseren Rat wieder in Anspruch nehmen. Daher sollten Sie uns schon zu Beginn der Beratung nach den voraussichtlichen Kosten erkundigen. Das ist für uns die normalste Sache der Welt.
Bitte beachten Sie, dass Anwaltsgebühren ab dem Zeitpunkt anfallen, in dem Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen. Bereits eine erste - wenn auch bloß fernmündliche - Besprechung löst eine Gebühr aus, die sogenannte Ratsgebühr. Wenn Sie als Mandant erstmalig einen Rat in einer neuen Angelegenheit wünschen, ist diese Ratsgebühr auf 190 EUR begrenzt (hinzu kommt nur noch die Mehrwertsteuer). Damit soll es Ihnen möglich sein, sich rasch und preislich noch erschwinglich zu erkundigen, ob in Ihrem Fall eine Beratung oder Vertretung nötig erscheint.
Allgemein noch folgendes: Wenn ein Rechtsstreit nicht vermieden werden konnte, hat der Verlierer die Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen und im Regelfall die Anwaltskosten der Gegenpartei zu erstatten. Für letzteres gelten einige Ausnahmen, z.B. in der in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.
Auch bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen kann Ihr Gegner verpflichtet sein, Ihre Anwaltskosten zu erstatten. Erleidet jemand z.B. schuldlos einen Verkehrsunfall, so ist er so zu stellen, wie er ohne diesen stehen würde. Zu ersetzen sind auch notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, mithin grundsätzlich auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Es kommt darauf an, wie ein vernünftig handelnder Geschädigter sich verhält. Er wird nicht in der Lage sein, wenn sein Pkw beschädigt ist, den Minderwert oder, wenn er verletzt ist, seinen Schmerzensgeldanspruch zu bemessen. Hier ist stets anwaltlicher Rat gefragt, so dass die Anwaltskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet werden müssen.
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