Das Landgericht Saarbrücken bestätigt die Schadensersatzverpflichtung von Banken, die für die Vermittlung von Kapitalanlagen „Kick-Backs“ kassierten, ohne ihre Bankkunden darauf aufmerksam zu machen
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2009 – 1 O 302/08 –)
Der Kläger hatte bei einer saarländischen Bank Fondsparpläne eingerichtet. Bei dem Bankgespräch wurde der Kläger von Seiten der Bank zwar über Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren informiert, jedoch nicht darüber, dass prozentuale Anteile hiervon als Zuwendung an die Bank selbst zurückflossen. Das Landgericht ging davon aus, dass zwischen Kunde und Bank stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen ist. Das Landgericht entschied, dass die Bank ihre Pflichten aus diesem Anlageberatungsvertrag verletzt hat, indem sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kunde über die Tatsache und die Höhe der ihr im Falle der Zeichnung des Fonds zurückfließenden Anteile an den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren aufgeklärt wurde.
Die Bank ist als Anlageberaterin verpflichtet den Kunden anleger- und objektsgerecht zu beraten und dabei richtig und vollständig über alle für seine Anlageentscheidungen wesentlichen Umstände aufzuklären. Zu derartigen Pflichten gehört auch die Aufklärung über Rückvergütungen. Wenn eine Bank ihre Kunden berät und Anlageempfehlungen abgibt, sind die Kundeninteressen durch die von der Bank vereinnahmte Rückvergütung gefährdet. Es besteht dann die konkrete Gefahr, dass die Bank eine Anlageempfehlung nicht alleine im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erlangen.
Deshalb muss die Bank bei Empfehlung von Geldanlagen darauf hinweisen, dass und in welcher Höher sie vom Emittenten Rückvergütungen erhält, um damit den bestehenden Interessenkonflikt offen zu legen. Das Landgericht folgt damit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19.12.2006, NJW 2007, 1878 f.).
Nur dadurch kann der Kunde selbst einschätzen und beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Anlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Die Verletzung der Aufklärungspflicht war hier auch nicht verjährt, da sie nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich begangen wurde
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