Abstract
Arbeitsrecht
Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt, was tun?
Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit
Unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag noch besteht, muss ich mich, wenn ich noch keine Anschlussbeschäftigung habe, zur Vermeidung von Kürzungen des Arbeitslosengeldes sofort bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden.
Kündigungsschutzklage
Gegen die Kündigung kann und sollte ich grundsätzlich vor dem Arbeitsgericht vorgehen. Dort wird überprüft, ob die Kündigung wirksam ist. Diese Kündigungsschutzklage kann allerdings nur innerhalb von
3 Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden, andernfalls wird die Kündigung wirksam – egal ob sie rechtmäßig ist oder nicht.
Diese Frist läuft ab Zugang der Kündigung auch dann, wenn ich im Urlaub oder im Krankenhaus bin. Ausnahmsweise bei unverschuldeter Verhinderung kann ich nachträgliche Zulassung der Klage beantragen. Hat der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden, gilt das Kündigungsschutzgesetz und der Arbeitgeber muss entweder betriebsbedingte, krankheitsbedingte oder verhaltensbedingte Gründe nachweisen. Existiert ein Betriebrat muss dieser ordnungsgemäß gehört sein.
Fristlose Kündigung
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten kann der Arbeitgeber auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist „von heute auf morgen“ kündigen, zum Beispiel bei Straftaten wie Diebstahl, Unterschlagung etc. Selbstverständlich ist auch gegen solche außerordentliche Kündigungen die Kündigungsschutzklage möglich, gleichgültig wie groß der Betrieb ist oder lange das Arbeitsverhältnis angedauert hat. Der Arbeitgeber hat die volle Beweislast.
Kündigung aus betrieblichen Gründen
Der Arbeitgeber kann aus betriebsbedingten Gründen kündigen, wenn der Arbeitsplatz weggefallen ist, es im Unternehmen keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer gibt und eine ordnungsmäßige Sozialauswahl unter den anderen Mitarbeitern getroffen wurde. Hierfür hat der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast.
Personenbedingte Kündigungen wegen Krankheit
Diese ist nur bei einer negativen Gesundheitsprognose möglich, wenn zum Beispiel aufgrund medizinischen Sachverständigengutachtens davon auszugehen ist, dass in Zukunft weitere erhebliche Fehlzeiten anfallen, die einen Zeitraum von 6 Wochen pro Jahr überschreiten müssen, da der Gesetzgeber diesen Zeitraum im Rahmen der Entgeltfortzahlung als zumutbar für den Arbeitgeber angesehen hat.
Die bloßen Fehlzeiten, gleichgültig wie lange sie dauerten, reichen für eine Kündigung nicht aus, wenn die Krankheit ausgeheilt ist oder einmalig war oder beispielsweise zwischenzeitlich ein erfolgsversprechendes Medikament entwickelt wurde.
Unkündbarkeit
In manchen Tarifverträgen ist vereinbart, dass bei einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit das Arbeitsverhältnis ordentlich nicht mehr kündbar ist. Dann ist der Kündigungsschutz besonders hoch und eine Kündigung ist nur noch in ganz wenigen Ausnahmefällen zulässig.
Abfindung
Bei einer Kündigung entsteht nicht automatisch ein Anspruch auf eine Abfindung. Diese kann ich aber beanspruchen, wenn sie sich aus einem Sozialplan, Tarifvertrag oder aus einem Aufhebungsvertrag ergibt oder wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung eine Abfindung zugesagt hat. Vor allem kommt es im Rahmen von Kündigungs-schutzprozessen häufig zu Abfindungsregelungen, die sich gewöhnlich auf ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr belaufen.
Rechtsanwalts- und Gerichtskosten
Die Kosten für den Rechtsanwalt und Gericht hängen von der Höhe des Streitwertes der jeweiligen Klage ab. Diese bemisst sich grundsätzlich nach dem vierteljährlichen Bruttomonatsgehalt. Auch bei einem Obsiegen erstattet der Arbeitgeber die Kosten nicht. Wenn ich nicht im Stande bin, die Kosten zu tragen, kann ich über den Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe beantragen. Die Staatskasse zahlt dann meine Prozesskosten.
Müller-Dülfer & Kollegen
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